Vereinsstatuten

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  1. Name und Sitz
    • Der Verein trägt den Namen Swiss Coaster Club. Kurzform SCC
    • Sitz des Vereins ist Lüsslingen (SO), Schweiz.

 

  1. Zweck und Ziele
    • Der Verein ist international tätig und beschränkt sich nicht auf geografische Grenzen.
    • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    • Die Zwecke und Ziele des Vereins sind:
      • Durchführung von Veranstaltungen in Freizeitparks und Volksfesten
      • Durchführung von Betriebsbesichtigungen
      • Förderung von Achterbahnen und Parks in der Schweiz
      • Förderung von Erhalt historischer Anlagen
      • Unterstützung der Schweizer Achterbahn-Firmen, um die Entwicklung und Produktion von neuen Anlagen zu fördern.

 

  1. Organe
    • Die Organe des Vereins sind:
      • die Vereinsversammlung
      • der Vorstand

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    • Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
    • Mitglieder des Vereins erkennen diese Satzung als verbindlich an.
    • Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder über das Onlineformular auf der Vereinshomepage gestellt werden.
    • Die Mitglieder müssen die Angaben im Antragsformular wahrheitsgetreu und mit den Angaben auf ihrem Lichtbildausweis übereinstimmend ausfüllen.
    • Der Aufnahmeantrag kann vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung bedarf der Schriftform. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einreichen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten ordentlichen Versammlung mit 2/3-Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Frist für die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
    • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge ist ausgeschlossen.
    • Das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied ist auf Beschluss des Vorstands einzuleiten. Es ist anzuwenden, wenn ein Mitglied in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies kann in einem persönlichen Gespräch oder in schriftlicher Form geschehen. Es liegt im Ermessen des Vorstands, das Mitglied nach der Stellungnahme lediglich abzumahnen und das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, erkennt es den Ausschließungsbeschluss automatisch an.
    • Beendet ein Mitglied seine Beitragszahlung, so kommt diese Maßnahme einer Austrittserklärung gleich. Das in Verzug befindliche Mitglied ist vor dem Einleiten der Beendigung der Mitgliedschaft darüber schriftlich zu informieren.

 

  1. Beiträge und Mitgliederpflichten
    • Auf neue Mitglieder erheben wir eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von CHF 10.- (gemäss Beschluss vom 09.05.2021 bis zum 31.12.2024 aufgehoben)
    • Der Jahresbeitrag beträgt bis auf Widerruf CHF 0.- und ist jeweils jährlich gemäss Eintrittsdatum zu entrichten. Bei neuen Mitgliedern ist der Beitrag sofort bei Eintritt in den Verein fällig.
    • Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als vier Wochen in Verzug, kann er durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung daran erinnert werden. Eine letzte schriftliche Aufforderung muss jedoch erfolgen, wenn sich das Mitglied länger als acht Wochen in Verzug befindet. Für das weitere Vorgehen ist 5 Beendigung der Mitgliedschaft der Statuten anzuwenden.
    • Die Kosten von Events gehen zu Lasten der Eventteilnehmer. Die Teilnahme an Events ist freiwillig.
    • Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich stets so zu verhalten, dass dem Verein im Außenverhältnis kein Nachteil entsteht oder er im Ansehen geschädigt wird.

 

  1. Vereinsversammlung
    • Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
    • Die Vereinsversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen.
    • Die Vereinsversammlung kann bei Bedarf auch Online über unseren Online Club Bereich abgehalten werden.
    • Eine außerordentliche Vereinsversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.
    • Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt per E-Mail und durch Publikation in unserem Online Club Bereich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
    • An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

  1. Der Vorstand
    • Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl erfolgt automatisch sofern nicht mindestens 4 Wochen vor Amtsende eine Neuwahl gefordert wird. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
    • Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig.
    • Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:
      • Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
      • Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;
      • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
      • Buchführung.
    • Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
    • Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

  1. Unterschrift
    • Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes verpflichtet.

 

  1. Haftung
    • Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

  1. Statutenänderung
    • Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

  1. Auflösung des Vereins
    • Die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    • Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    • Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Montag, 07.04.2003

Rev. 09.05.2021

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